Arbeitszeit
Werkstudentinnen und Werkstudenten dürfen während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – das ist gesetzlich festgelegt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass das Studium im Vordergrund steht und nicht missbräuchlich verwendet wird, um Sozialabgaben zu sparen, da hier Studierende privilegiert behandelt werden.
Abrechnung und Sozialversicherungsbeiträge
Für die Abrechnung von Werkstudierenden müssen Arbeitgebende besondere Regelungen beachten. Werkstudentinnen und -studenten sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, müssen jedoch Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Die genauen Beitragssätze können sich ändern, daher sollte dies regelmäßig überprüft werden.
Liegt das Einkommen einer Werkstudentin oder eines Werkstudenten über dem steuerlichen Freibetrag, zahlen sie Steuern auf ihr Einkommen. Der steuerliche Freibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des jährlichen Einkommens. Für Werkstudentinnen und -studenten ist der Grundfreibetrag relevant. Dieser liegt für das Jahr 2024 bei 11.604 Euro. Unterhalb dieses Betrag müssen Studierende keine Einkommensteuer zahlen. Wichtig ist allerdings, dass Einkommen zusammen gerechnet werden: Hat eine Studierende oder ein Studierender etwa ein Einkommen aus einem Minijob und einem Werkstudentenjob, ist die Summe beider Einkommen für den Grundfreibetrag relevant. Liegt das Gehalt dabei über dem Grundfreibetrag, müssen Steuern gezahlt werden. In diesem Fall sollten Studierende über eine Einkommenssteuerklärung nachdenken. Darüber können sie beispielsweise ihre Kosten für Studium und Weiterbildung absetzen.
Steuergesetze können sich schnell ändern und individuelle Umstände variieren. Es ist daher ratsam, sich bei steuerlichen Fragen an einen Fachexperten zu wenden.
Kindergeld
Einen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld hat die Höhe des Einkommens bei WerkstudentInnen nicht – solange Studierende nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und ihr Status als Studierende/r Gültigkeit besitzt.