Wann ist eine Pause eine Pause?
Wer mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist und kurz mal eben am Straßenrand stoppen möchte, stellt sich schnell die Frage „ist das noch Halten oder parke ich schon?“. Ähnlich verhält sich das mit Ruhepausen bei der Arbeit: Ab wann ist eine Pause eine Pause? Zählt der Gang zur Toilette oder zur Kaffeemaschine bereits dazu und muss deshalb aufgezeichnet werden?
Während Paragraph 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) den Unterschied zwischen Halten und Parken eindeutig regelt, hilft bei der Pausenfrage Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Hier steht:
„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Arbeitgebende können die Arbeitsunterbrechung ihrer Mitarbeitenden also dann als Pause erfassen, wenn diese 15 Minuten oder länger beträgt. Dann werden Pausen nicht als Arbeitszeit gewertet und bleiben unbezahlt. Eine Unterbrechung der Arbeit, um auf die Toilette zu gehen, sich einen Kaffee zu holen oder einen kurzen Plausch mit den Kolleginnen und Kollegen zu halten, zählt demnach in den meisten Fällen nicht als Pause. Die Mindestdauer von 15 Minuten besteht, damit Mitarbeitende ausreichend Zeit haben, sich von der Arbeit zu erholen und ihre Leistungsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag aufrechterhalten können.
In manchen Branchen sind Beschäftigte von unregelmäßigen und unvorhergesehenen Betriebsunterbrechungen betroffen. Fallen in der Fertigungsindustrie beispielsweise Maschinen aus oder tritt im Bauwesen starker Regen oder Sturm auf, führt das zu unerwarteten Pausen. Da die Beschäftigten in diesen Fällen nicht wissen, wie lange die Pause andauert und sich für die Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten müssen, können sie die Unterbrechung nicht zu ihrer Erholung nutzen. Diese Unterbrechungen zählen daher nichts als Ruhepause. Sie dürfen weder als solche aufgezeichnet, noch unbezahlt bleiben.
Ruhepause und Ruhezeit
Auch wenn die beiden Wörter ähnlich klingen, Ruhepausen und Ruhezeiten sind nicht dasselbe. Die Ruhepause ist die Zeit, die Mitarbeitende zur Erholung während eines Arbeitstages nutzen sollen. Sie dient dazu, dass Beschäftigte für die weiteren Stunden auch genug Energie haben und sich nicht verausgaben.
Die Ruhezeit ist die Zeit, die zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten liegt und während dieser nicht gearbeitet werden darf. Diese muss nach Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mindestens elf Stunden betragen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Mitarbeitende also für mindestens elf Stunden nicht eingesetzt werden, bevor der nächste Arbeitstag oder die nächste Schicht beginnt.
Ausnahmen gibt es in folgenden Branchen und Einrichtungen:
- Krankenhäusern
- Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Verkehrsbetriebe
- Rundfunk
- Landwirtschaft
- Tierhaltung
Diese kannst du in Absatz 2, Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nachlesen.
Pausenzeiten: Gesetzliche Bestimmungen
Wie bereits oben beschrieben regelt Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Ruhepausen während eines Arbeitstages. Arbeiten Beschäftigte mehr als sechs Stunden, müssen sie eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einlegen. Arbeiten sie mehr als neun Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben. Darüber hinaus müssen Ruhepausen „im voraus feststehen“ – Beschäftigte müssen also wissen, wann und wie lange sie ihre Pause nehmen sollen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einfach ein Zeitfenster für Pausen zur Verfügung stellen – ähnlich wie bei Gleitzeit – beispielsweise zwischen 11:30 und 14:00 Uhr.
Pausen müssen zwingend innerhalb der Arbeitszeit liegen. Beschäftigte dürfen sie weder vor noch nach der Arbeit nehmen, also weder später anfangen noch früher ihren Arbeitstag beenden. Nur auf diese Weise können sich Mitarbeitende auch wirklich von ihrer Arbeit erholen. Am Stück müssen Pausen aber nicht genommen werden: Eine Aufstückelung in Blöcke von mindestens 15 Minuten oder länger ist erlaubt.
Beschäftigte können selbst entscheiden, wie sie ihre Pause verbringen möchten. Ob sie lieber etwas zu Mittag essen oder einen Spaziergang machen möchten steht ihnen frei. Auch das Arbeitsgelände dürfen sie während der Pause verlassen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vorsieht.
Für Angestellte und Auszubildene unter 18 Jahren gilt hinsichtlich der Pausenregelung nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern Paragraph 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Hiernach dürfen Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden am Stück arbeiten. Nach dieser Zeit steht ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten Jugendliche mehr als sechs Stunden, steht ihnen eine Pause von mindestens 60 Minuten zu. Darüber hinaus müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sicherstellen, dass Jugendliche ihre Pause nur dann in den Arbeitsräumen verbringen dürfen, wenn zu dieser Zeit darin nicht gearbeitet wird. Die notwendige Erholung der Jugendlichen darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Es gibt einige Personengruppen, die die gesetzlichen Pausenzeiten nicht betreffen. Das sind beispielsweise leitende Angestellte, Chefärzte oder auch Angestellte, die Familienangehörige pflegen. Alle Ausnahmen sind in Paragraph 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aufgelistet.
Folgendes Beispiel soll die gesetzlichen Pausenzeiten noch einmal verdeutlichen:
Nadine beginnt ihre Arbeit als Ingenieurin jeden Tag um 9 Uhr. Sie arbeitet in einem großen Unternehmen, das Anlagen für die Montage- und Fertigungsautomatisierung herstellt. Damit nicht alle Mitarbeitenden zur selben Zeit die Kantine aufsuchen, gibt ihr Arbeitgeber den jeweiligen Gruppen verschiedene Zeitfenster für die Pause vor. Während die Bandmitarbeiter bereits um 11:30 Uhr ihre Pause beginnen, darf Nadine ihre Pause ab 12:00 Uhr nehmen. Damit sie die Höchstarbeitszeit von sechs Stunden ohne Pause nicht überschreitet, muss sie spätestens um 15 Uhr eine Pause von 30 Minuten machen. Das hat ihr Arbeitgeber ihr vorher mitgeteilt und überprüft das auch regelmäßig auf ihrem Stundenzettel. Manchmal teilt Nadine ihre halbstündige Pause auch auf, dann nimmt sie sich 15 Minuten um 12 Uhr und nochmal die gleiche Zeit um 14 Uhr.