Definition – Was ist Mutterschutz?
Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis genießen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit einen gesetzlichen Schutz – den Mutterschutz. Er umfasst verschiedene Regelungen und Maßnahmen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Mutter und des Kindes gewährleisten. Diese Regelungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert und sollen dazu beitragen, dass Frauen ihre Schwangerschaft und die erste Zeit nach der Geburt ohne berufliche oder finanzielle Nachteile erleben können.
Dazu gehören:
- der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
- der Kündigungsschutz,
- Beschäftigungsverbote,
- die Sicherung des Einkommens während eines Beschäftigungsverbots.
Wie lange besteht der Mutterschutz?
Der Mutterschutz gilt während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit. Er beginnt, sobald die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren. In der Regel endet er acht Wochen nach der Geburt – bei besonderen Umständen zwölf Wochen nach der Geburt.
Für wen gilt der Mutterschutz?
Der Mutterschutz gilt grundsätzlich für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies schließt verschiedene Beschäftigungsformen ein.
Für folgende Fälle gilt der Mutterschutz:
- Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung
- Auszubildende
- Praktikantinnen im Pflichtpraktikum
- Frauen in einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob)
- Heimarbeiterinnen und Hausangestellte
Für folgende Fälle gilt der Mutterschutz teilweise:
- Frauen in Elternzeit: Frauen, die in Elternzeit für ein vorheriges Kind noch einmal schwanger werden, haben Anspruch auf die Schutzfirsten des Mutterschutzes. Sie erhalten jedoch kein Mutterschaftsgeld, sondern weiterhin Elterngeld.
Für folgende Fälle gilt der Mutterschutz nicht:
- Selbstständige und Freiberuflerinnen: Sie sind nicht durch das Mutterschaftsgesetz abgedeckt. Private Versicherungen und spezielle Programme bieten ähnliche Schutzmaßnahmen und finanzielle Leistungen.
- Arbeitslose Frauen: Frauen, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, können aber Ersatzleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit oder weiterhin ihre Regelleistungen erhalten.
Beschäftigungsverbot – Was ist das?
Die Begriffe Mutterschutz und Beschäftigungsverbot sind eng miteinander verbunden und werden oftmals synonym verwendet. Während der Mutterschutz das umfassende Schutzsystem für schwangere und stillende Frauen darstellt, ist das Beschäftigungsverbot ein spezifischer Bestandteil des Mutterschutzes. Es stellt sicher, dass schwangere Frauen und Mütter vor und nach der Geburt ihres Kindes vor gesundheitlichen Risiken und Überlastung geschützt werden. Dabei gibt es verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten: das generelle, das betriebliche, das behördliche, das vorläufige und das ärztliche Beschäftigungsverbot.
Generelles Beschäftigungsverbot:
Vor der Geburt:
Das generelle Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen schwangere Frauen nicht arbeiten, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Darum bitten dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht – der Impuls muss von er schwangeren Frau selbst kommen. Ihre Entscheidung können sie jederzeit widerrufen.
Nach der Geburt:
Nach der Geburt gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für mindestens acht Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. In dieser Zeit dürfen Mütter auf keinen Fall arbeiten.
Betriebliches Beschäftigungsverbot:
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber musst du dafür sorgen, dass schwangere Frauen an einem Arbeitsplatz ohne Gefährdungen arbeiten.
Schwangere dürfen nicht
- gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sein,
- unter extremen Bedingungen wie Hitze, Kälte oder Lärm arbeiten,
- am Fließband oder im Akkord arbeiten,
- schwere körperliche Arbeit verrichten,
- ständig stehen (ab dem sechsten Monat).
Sobald du als Arbeitgeberin und Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfährst, musst du eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen. Dabei musst du prüfen, ob die Tätigkeit oder die Arbeitsumgebung eine Gefahr für die schwangere oder stillende Frau und ihr Kind darstellt.
Stellst du Gefährdungen fest, musst du die Arbeitsbedingungen so anpassen, dass keine Gefahr mehr besteht. Ist das nicht möglich, musst du die schwangere oder stillende Frau auf einem anderen, ungefährlichen Arbeitsplatz beschäftigen.
Kannst du weder den Arbeitsplatz anpassen, noch eine alternative Beschäftigung finden, musst du ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Behördliche Beschäftigungsverbot
Ergreift die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von schwangeren oder stillenden Frauen oder führt keine angemessene Gefährdungsbeurteilung durch, können Betroffene sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese prüft daraufhin die Arbeitsbedingungen und kann bei Feststellung einer Gefahr ein behördliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Dies kann entweder ein teilweises oder vollständiges Verbot der Tätigkeit umfassen.
Vorläufiges Beschäftigungsverbot:
Bis eine gründliche Prüfung einer Gefährdung durchgeführt und eine endgültige Entscheidung über ein längerfristiges Beschäftigungsverbot getroffen wird, kann ein vorläufiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Es ist somit eine sofortige Schutzmaßnahme in Situationen, in denen eine akute Gefahr vorliegt.
Auch wenn Arbeitgebende die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergreifen, dürfen schwangere und stillende Frauen so lange nicht arbeiten, bis die entsprechenden Schutzmaßnahmen umgesetzt sind.
Ärztliches Beschäftigungsverbot:
Bei Komplikationen in der Schwangerschaft oder wenn die schwangere Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, ihre Arbeit fortzusetzen, können Ärztinnen und Ärzte ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Zusätzlich zum generellen Beschäftigungsverbot gibt es das individuelle Beschäftigungsverbot. Es kann von einer Ärztin oder einem Arzt ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.
In folgenden Fällen ist ein ärztliches Beschäftigungsverbot möglich:
- Die Gesundheit der schwangeren Frau oder des ungeborenen Kindes ist durch die Ausübung der Tätigkeit gefährdet.
- Bei Komplikationen in der Schwangerschaft wie Bluthochdruck, Frühgeburtsrisiko oder anderen gesundheitlichen Problemen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot kann jederzeit während der Schwangerschaft und Stillzeit ausgesprochen werden. Schwangere und Mütter müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Ungeachtet um welches Beschäftigungsverbot es sich handelt, haben schwangere und stillende Frauen ein Anrecht auf volle Vergütung und dürfen nicht benachteiligt werden.