Mutterschutz – alles zu Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

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Um das Wohlbefinden von schwangeren Frauen und ihren Kindern zu schützen, finanzielle Sicherheit zu gewährleisten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern, gibt es den Mutterschutz. Wann er genau beginnt, für wen er gilt, wie man ihn beantragt und welche Regelungen Arbeitgeber beachten müssen, erfährst du in diesem Artikel.

Inhalt

Definition – Was ist Mutterschutz?

Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis genießen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit einen gesetzlichen Schutz – den Mutterschutz. Er umfasst verschiedene Regelungen und Maßnahmen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Mutter und des Kindes gewährleisten. Diese Regelungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert und sollen dazu beitragen, dass Frauen ihre Schwangerschaft und die erste Zeit nach der Geburt ohne berufliche oder finanzielle Nachteile erleben können.

Dazu gehören:

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • der Kündigungsschutz,
  • Beschäftigungsverbote,
  • die Sicherung des Einkommens während eines Beschäftigungsverbots.

Wie lange besteht der Mutterschutz?

Der Mutterschutz gilt während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit. Er beginnt, sobald die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren. In der Regel endet er acht Wochen nach der Geburt – bei besonderen Umständen zwölf Wochen nach der Geburt.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz gilt grundsätzlich für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies schließt verschiedene Beschäftigungsformen ein.

Für folgende Fälle gilt der Mutterschutz:

Für folgende Fälle gilt der Mutterschutz teilweise:

  • Frauen in Elternzeit: Frauen, die in Elternzeit für ein vorheriges Kind noch einmal schwanger werden, haben Anspruch auf die Schutzfirsten des Mutterschutzes. Sie erhalten jedoch kein Mutterschaftsgeld, sondern weiterhin Elterngeld.

Für folgende Fälle gilt der Mutterschutz nicht:

  • Selbstständige und Freiberuflerinnen: Sie sind nicht durch das Mutterschaftsgesetz abgedeckt. Private Versicherungen und spezielle Programme bieten ähnliche Schutzmaßnahmen und finanzielle Leistungen.
  • Arbeitslose Frauen: Frauen, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, können aber Ersatzleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit oder weiterhin ihre Regelleistungen erhalten.
Der Mutterschutz gilt für schwangere und stillende Frauen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Zeit und Raum für stillende Mütter bieten.

Beschäftigungsverbot – Was ist das?

Die Begriffe Mutterschutz und Beschäftigungsverbot sind eng miteinander verbunden und werden oftmals synonym verwendet. Während der Mutterschutz das umfassende Schutzsystem für schwangere und stillende Frauen darstellt, ist das Beschäftigungsverbot ein spezifischer Bestandteil des Mutterschutzes. Es stellt sicher, dass schwangere Frauen und Mütter vor und nach der Geburt ihres Kindes vor gesundheitlichen Risiken und Überlastung geschützt werden. Dabei gibt es verschiedene  Arten von Beschäftigungsverboten: das generelle, das betriebliche, das behördliche, das vorläufige und das ärztliche Beschäftigungsverbot.

Generelles Beschäftigungsverbot:

Vor der Geburt:

Das generelle Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen schwangere Frauen nicht arbeiten, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Darum bitten dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht – der Impuls muss von er schwangeren Frau selbst kommen. Ihre Entscheidung können sie jederzeit widerrufen.

Nach der Geburt:

Nach der Geburt gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für mindestens acht Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. In dieser Zeit dürfen Mütter auf keinen Fall arbeiten.

Betriebliches Beschäftigungsverbot:

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber musst du dafür sorgen, dass schwangere Frauen an einem Arbeitsplatz ohne Gefährdungen arbeiten.

Schwangere dürfen nicht

  • gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sein,
  • unter extremen Bedingungen wie Hitze, Kälte oder Lärm arbeiten,
  • am Fließband oder im Akkord arbeiten,
  • schwere körperliche Arbeit verrichten,
  • ständig stehen (ab dem sechsten Monat).

Sobald du als Arbeitgeberin und Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin erfährst, musst du eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen. Dabei musst du prüfen, ob die Tätigkeit oder die Arbeitsumgebung eine Gefahr für die schwangere oder stillende Frau und ihr Kind darstellt.

Stellst du Gefährdungen fest, musst du die Arbeitsbedingungen so anpassen, dass keine Gefahr mehr besteht. Ist das nicht möglich, musst du die schwangere oder stillende Frau auf einem anderen, ungefährlichen Arbeitsplatz beschäftigen.

Kannst du weder den Arbeitsplatz anpassen, noch eine alternative Beschäftigung finden, musst du ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

Behördliche Beschäftigungsverbot

Ergreift die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von schwangeren oder stillenden Frauen oder führt keine angemessene Gefährdungsbeurteilung durch, können Betroffene sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese prüft daraufhin die Arbeitsbedingungen und kann bei Feststellung einer Gefahr ein behördliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Dies kann entweder ein teilweises oder vollständiges Verbot der Tätigkeit umfassen.

Vorläufiges Beschäftigungsverbot:

Bis eine gründliche Prüfung einer Gefährdung durchgeführt und eine endgültige Entscheidung über ein längerfristiges Beschäftigungsverbot getroffen wird, kann ein vorläufiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Es ist somit eine sofortige Schutzmaßnahme in Situationen, in denen eine akute Gefahr vorliegt.

Auch wenn Arbeitgebende die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergreifen, dürfen schwangere und stillende Frauen so lange nicht arbeiten, bis die entsprechenden Schutzmaßnahmen umgesetzt sind.

Ärztliches Beschäftigungsverbot:

Bei Komplikationen in der Schwangerschaft oder wenn die schwangere Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, ihre Arbeit fortzusetzen, können Ärztinnen und Ärzte ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.

Zusätzlich zum generellen Beschäftigungsverbot gibt es das individuelle Beschäftigungsverbot. Es kann von einer Ärztin oder einem Arzt ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.

In folgenden Fällen ist ein ärztliches Beschäftigungsverbot möglich:

  • Die Gesundheit der schwangeren Frau oder des ungeborenen Kindes ist durch die Ausübung der Tätigkeit gefährdet.
  • Bei Komplikationen in der Schwangerschaft wie Bluthochdruck, Frühgeburtsrisiko oder anderen gesundheitlichen Problemen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot kann jederzeit während der Schwangerschaft und Stillzeit ausgesprochen werden. Schwangere und Mütter müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Ungeachtet um welches Beschäftigungsverbot es sich handelt, haben schwangere und stillende Frauen ein Anrecht auf volle Vergütung und dürfen nicht benachteiligt werden.

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Antrag – Wo und wie beantrage ich Mutterschutz?

Mutterschutz im eigentlichen Sinne muss nicht beantragt werden – es handelt sich um gesetzliche Regelungen, die automatisch greifen, sobald die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist.

Folgende Schritte sollten werdende Mütter jedoch beachten, um alle Vorteile des Mutterschutzes zu nutzen:

1. Arbeitgeber informieren

Schwangere sollten ihre Arbeitgebenden schriftlich über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren.

Wann werdende Mütter ihre Arbeitgebenden über ihre Schwangerschaft informieren, ist natürlich ihre Sache. Der Mutterschutz greift jedoch erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft.

2. Ärztliche Bescheinigung vorlegen

Von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt erhalten schwangere Frauen eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Um die genauen Zeiträume für den Mutterschutz zu bestimmen, ist diese Bescheinigung wichtig.

3. Mutterschaftsgeld beantragen

Mutterschaftsgeld ist eine finanzielle Leistung, die während der Schutzfristen vor und nach der Geburt gezahlt wird. Gesetzlich versicherte Frauen betragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Hierfür benötigen sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin.

Mutterschaftsgeld – Wer zahlt mein Gehalt im Mutterschutz?

Während des Mutterschutzes erhalten schwangere Frauen finanzielle Leistungen, die in der Regel das volle Gehalt ersetzen. Diese Leistungen setzen sich aus dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und einem Arbeitgeberzuschuss zusammen.

Das Mutterschaftgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes.

Beispielrechnung:

Wenn eine Frau durchschnittlich 2.000 Euro netto pro Monat verdient und das Mutterschaftsgeld 13 Euro pro Tag beträgt (ca. 390 Euro pro Monat bei 30 Tagen), würde der Arbeitgeber die Differenz von 1.610 Euro zahlen, um das volle Nettogehalt zu gewährleisten.

Während der Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch vollständig bestehen und darf nicht gekürzt werden.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Während des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch vollständig bestehen und darf nicht gekürzt werden. Auch wenn während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot besteht, bleiben Urlaubsansprüche bestehen.

Resturlaub, der während des Mutterschutzes nicht genommen werden kann, verfällt nicht und kann nach Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit genommen werden.

Wenn direkt im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit genommen wird, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, wobei der während des Mutterschutzes entstandene Urlaub erhalten bleibt.

Mutterschutz und Elternzeit – Zählt der Mutterschutz zur Elternzeit?

Nein, der Mutterschutz zählt nicht zur Elternzeit. Der Mutterschutzzeitraum zählt nicht zur Elternzeit, sondern ist eine eigenständige Schutzphase vor und nach der Geburt. Elternzeit beginnt erst nach dem Ende des Mutterschutzes.

  • Mutterschutz: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen bei besonderen Umständen) mit besonderem Schutz und finanziellen Leistungen.
  • Elternzeit: Beginnt nach dem Mutterschutz und kann bis zu drei Jahre pro Kind dauern, mit Elterngeld und besonderem Kündigungsschutz.

Mutterschutzgesetz – diese Regelungen müssen Arbeitgeber beachten

Sobald eine Mitarbeiterin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, gilt für sie der Mutterschutz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dann eine Reihe von Regelungen beachten, um den Mutterschutz zu gewährleisten. Diese Regelungen sind in Deutschland im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert und sollen dazu beitragen, dass Frauen ihre Schwangerschaft und die erste Zeit nach der Geburt ohne berufliche oder finanzielle Nachteile erleben können.

1. Gefährdungsbeurteilung

  • Arbeitgebende müssen eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen, um mögliche Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau zu identifizieren.
  • Diese Beurteilung muss dokumentiert und gegebenenfalls angepasst werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern.

2. Anpassung der Arbeitsbedingungen

  • Arbeitgebende müssen den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass keine Gefahr für die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes besteht.
  • Dies kann die Anpassung der Arbeitszeiten, die Verringerung der körperlichen Belastung und den Schutz vor schädlichen Stoffen umfassen.
  • Wenn eine Gefährdung nicht vermieden werden kann, müssen Arbeitgebende der schwangeren oder stillenden Frau eine alternative, ungefährliche Tätigkeit anbieten.

3. Gesundheitsschutz

  • Arbeiten, die mit erhöhter Unfallgefahr, gesundheitsschädlichen Stoffen oder Strahlen verbunden sind, sind für schwangere und stillende Frauen verboten.

4. Arbeitszeitregelungen

  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich und nicht mehr als 90 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten.
  • Schwangere oder stillende Frauen unter 18 Jahren dürfen täglich höchstens acht Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
  • Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr), Sonntags- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich verboten, es sei denn, es bestehen Ausnahmen und die Frau stimmt ausdrücklich zu.

5. Stillzeiten

  • Arbeitgebende müssen stillenden Frauen auf Verlangen Stillpausen gewähren. Diese Pausen dürfen nicht auf die regulären Pausen angerechnet werden und müssen bezahlt sein.
  • Üblich sind zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich 60 Minuten.
  • Arbeitgebende müssen diese Stillpausen bis zum ersten Geburtstag des Kindes gewähren.
  • Auch einen geeigneten Raum zum Stillen oder Abpumpen der Milch müssen Arbeitgebende zur Verfügung stellen. Der Raum sollte abschließbar und genug Privatsphäre bieten. Außerdem sollte er über einen bequemen Stuhl oder Sessel, einen Tisch und wenn möglich fließendes Wasser und einen Kühlschrank verfügen.

6. Kündigungsschutz

  • Arbeitgebende dürfen einer schwangeren Frau ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (vier Monate) nicht kündigen.
  • In Ausnahmefällen kann die Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen.

7. Dokumentationspflicht

  • Arbeitgebende müssen die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die getroffenen Schutzmaßnahmen und alle relevanten Informationen zur Schwangerschaft dokumentieren.

8. Aushangpflicht

  • Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gehört zu den sogenannten aushangpflichtigen Gesetzen. Arbeitgebende müssen es also ihren Mitarbeiterinnen öffentlich zugänglich machen. Das ist beispielsweise möglich durch einen Aushang des Gesetzes am Schwarzen Brett. Noch einfacher und effizienter ist es aber, das Gesetz digital bereitzustellen.

Fazit

Sobald eine Frau in einem Beschäftigungsverhältnis ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist, gilt für sie der Mutterschutz. Beantragen muss sie diesen nicht. Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber muss dann dafür sorgen, dass sie an einem Arbeitsplatz ohne Gefährdung arbeitet. Können Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden und ist ein alternativer Arbeitsplatz ohne Gefahren auch nicht möglich, schützt sie das betriebliche oder behördliche Beschäftigungsverbot. Auch nach der Geburt und während der Stillzeit schützt der Mutterschutz Frau und Kind: Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und mindestens acht Wochen nach der Geburt dürfen Frauen nicht arbeiten. Darüber hinaus müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass Frauen genug über genug Zeit und einen Ort zum Stillen oder Abpumpen der Milch für ihr Kind verfügen. Mit der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung dürfen schwangere und stillende Frauen nicht gekündigt werden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlich auf seiner Homepage einen Leitfaden zum Mutterschutz. Hierin finden Schwangere und Stillende weitere und detailliertere Informationen.

Abwesenheiten – immer auf einen Blick.

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