Was ist ein Minijob und was die Gehaltsgrenze?
Der Minijob ist eine Art der Beschäftigung, bei der das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Diese liegt 2024 bei 538 Euro im Monat. Wegen dieser Einkommensgrenze wird der Minijob auch Geringfügige Beschäftigung oder 538-Euro-Job genannt. Die Gehaltsgrenze ist dabei dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn – erhöht sich dieser, steigt auch die Einkommensgrenze. Minijobs sind nicht im vollen Umfang sozialversicherungspflichtig und bieten dadurch ein hohes Maß an Flexibilität. Für geringfügige oder kurzfristige Arbeiten eignen sie sich besonders. Minijobberinnen und Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Arbeitnehmer auch – dazu gehören beispielsweise der Urlaubsanspruch und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Krankenversicherung
Minijobs sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Wer also einen Minijob ausübt, ist dadurch nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Minijobberinnen und Minijobber, die nicht durch eine Hauptbeschäftigung, Familienversicherung oder als Studierende krankenversichert sind, müssen selbst für ihren Krankenversicherungsschutz sorgen. Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.
Sind geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 13 Prozent des Bruttolohns leisten. Diese Pauschalbeiträge dienen nicht dazu, Minijobberinnen und Minijobber selbst zu versichern, sondern sind Teil der finanziellen Beiträge, die das gesamte System der gesetzlichen Krankenversicherung unterstützen. Sind Minijobberinnen und Minijobber nicht gesetzlich versichert, fällt für Arbeitgebende kein Krankenversicherungsbeitrag an.
Wie bei anderen regulären Beschäftigten auch, sind Arbeitgebende verpflichtet, in den ersten sechs Wochen einer Krankheit weiter das Gehalt zu zahlen. Wer im Minijob durch eine gesetzliche Versicherung versichert ist, erhält durch diese nach Ablauf der sechs Wochen Krankengeld.
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber grundsätzlich versichert. Die Rentenversicherungspflicht besteht seit dem 1. Januar 2013 und ist ein wichtiger Aspekt der sozialen Absicherung – durch ihre Beiträge erwerben Minijobberinnen und Minijobber Ansprüche auf das volle Spektrum der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, einschließlich Rentenansprüche, Rehabilitationsleistungen und eine mögliche Erwerbsminderungsrente.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Verdienstes zur Rentenversicherung. Beschäftigte in Minijobs zahlen aktuell 3,6 Prozent ihres Bruttoverdienstes. Bei einem Lohn von 538 Euro sind das 19,36 Euro im Monat.
Wer in einem Minijob beschäftigt ist, kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen nur Arbeitgebende den Pauschalbetrag von 15 Prozent, Minijobberinnen und Minijobber müssen keinen Beitrag leisten – erwerben dann aber auch keine oder nur geringe Rentenansprüche. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zurückgenommen werden.
Lohnt sich eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht?
Ob sich eine Befreiung der Versicherungsfrist lohnt, hängt von verschiedenen persönlichen und finanziellen Faktoren ab. Es gibt sowohl Vor- als auch Nachteile, die Beschäftigte berücksichtigen sollten.
Vorteile der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
- Mehr Nettoeinkommen: Lassen sich Beschäftigte im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien, müssen sie keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung leisten. Dies erhöht ihr Nettoeinkommen.
- Flexibilität: Wer nur kurzzeitig oder nebenbei arbeiten und keinen Anspruch auf spätere Rentenleistungen aus dieser Beschäftigung haben möchten, gewinnt durch die Befreiung mehr Flexibilität.
Nachteile der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
- Geringere Rentenansprüche: Durch die Befreiung erwerben Beschäftigte im Minijob keine oder nur geringe Ansprüche auf eine gesetzliche Rente aus dieser Beschäftigung. Dies kann besonders für Personen, die keine andere Altersvorsorge haben, langfristig nachteilig sein.
- Verlust weiterer Vorteile: Mit der Rentenversicherungspflicht sind auch weitere Rechte verbunden, wie zum Beispiel Ansprüche auf Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente. Diese Rechte entfallen mit der Befreiung.
- Möglichkeit zur Aufstockung verfällt: Bei der Rentenversicherungspflicht haben Beschäftigte im Minijob die Möglichkeit, durch eigene Beitragszahlungen volle Rentenansprüche zu erwerben. Diese Möglichkeit geht bei einer Befreiung verloren.
Unfallversicherung
Eine Befreiung der Unfallversicherung besteht in Deutschland nicht. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte sind im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert.
Während Minijobberinnen und Minijobber keine Beiträge leisten, übernehmen Arbeitgebende die gesamten Kosten. Die Höhe des Beitrags, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen müssen, wird durch den jeweiligen Berufsgenossenschaftsbeitrag bestimmt. Dieser Beitragssatz variiert je nach Risikobewertung der jeweiligen Branche und der Unfallhäufigkeit. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und kalkulieren die Beiträge auf Basis eines Umlageverfahrens.
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
Geringfügige Beschäftigungen sind von den Pflichtbeiträgen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreit. Beschäftigte im Minijob haben also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls sie ihren Job verlieren. Diese Regelung spiegelt die allgemeine Ausrichtung von Minijobs wider, die eher als Ergänzung zum Haupterwerb oder als vorübergehende Beschäftigung gedacht sind und keine vollständige soziale Absicherung bieten.