Minijob – Regelungen, die Verdienstgrenze 2024 und nützliche Tipps

Minijob, Aushilfe, Gehaltsgrenze 24

In der Gastronomie, dem Einzelhandel, der Pflegebranche – Minijobs eignen sich aufgrund ihres flexiblen Charakters für beinahe jede Branche. Doch was zeichnet einen Minijob darüber hinaus aus? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten? Und wie meldet man einen Minijob eigentlich genau an? In diesem Artikel findest du Antworten auf diese und weitere Fragen, die dir helfen, die Besonderheiten und Herausforderungen des Minijobs besser zu verstehen.

Inhalt

Was ist ein Minijob und was die Gehaltsgrenze?

Der Minijob ist eine Art der Beschäftigung, bei der das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Diese liegt 2024 bei 538 Euro im Monat. Wegen dieser Einkommensgrenze wird der Minijob auch Geringfügige Beschäftigung oder 538-Euro-Job genannt. Die Gehaltsgrenze ist dabei dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn – erhöht sich dieser, steigt auch die Einkommensgrenze. Minijobs sind nicht im vollen Umfang sozialversicherungspflichtig und bieten dadurch ein hohes Maß an Flexibilität. Für geringfügige oder kurzfristige Arbeiten eignen sie sich besonders. Minijobberinnen und Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Arbeitnehmer auch – dazu gehören beispielsweise der Urlaubsanspruch und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Krankenversicherung

Minijobs sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Wer also einen Minijob ausübt, ist dadurch nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Minijobberinnen und Minijobber, die nicht durch eine Hauptbeschäftigung, Familienversicherung oder als Studierende krankenversichert sind, müssen selbst für ihren Krankenversicherungsschutz sorgen. Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern.

Sind geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 13 Prozent des Bruttolohns leisten. Diese Pauschalbeiträge dienen nicht dazu, Minijobberinnen und Minijobber selbst zu versichern, sondern sind Teil der finanziellen Beiträge, die das gesamte System der gesetzlichen Krankenversicherung unterstützen. Sind Minijobberinnen und Minijobber nicht gesetzlich versichert, fällt für Arbeitgebende kein Krankenversicherungsbeitrag an.

Wie bei anderen regulären Beschäftigten auch, sind Arbeitgebende verpflichtet, in den ersten sechs Wochen einer Krankheit weiter das Gehalt zu zahlen. Wer im Minijob durch eine gesetzliche Versicherung versichert ist, erhält durch diese nach Ablauf der sechs Wochen Krankengeld.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber grundsätzlich versichert. Die Rentenversicherungspflicht besteht seit dem 1. Januar 2013 und ist ein wichtiger Aspekt der sozialen Absicherung – durch ihre Beiträge erwerben Minijobberinnen und Minijobber Ansprüche auf das volle Spektrum der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, einschließlich Rentenansprüche, Rehabilitationsleistungen und eine mögliche Erwerbsminderungsrente.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Verdienstes zur Rentenversicherung. Beschäftigte in Minijobs zahlen aktuell 3,6 Prozent ihres Bruttoverdienstes. Bei einem Lohn von 538 Euro sind das 19,36 Euro im Monat.

Wer in einem Minijob beschäftigt ist, kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen nur Arbeitgebende den Pauschalbetrag von 15 Prozent, Minijobberinnen und Minijobber müssen keinen Beitrag leisten – erwerben dann aber auch keine oder nur geringe Rentenansprüche. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zurückgenommen werden.

Lohnt sich eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht?

Ob sich eine Befreiung der Versicherungsfrist lohnt, hängt von verschiedenen persönlichen und finanziellen Faktoren ab. Es gibt sowohl Vor- als auch Nachteile, die Beschäftigte berücksichtigen sollten.

Vorteile der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:

  • Mehr Nettoeinkommen: Lassen sich Beschäftigte im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien, müssen sie keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung leisten. Dies erhöht ihr Nettoeinkommen.
  • Flexibilität: Wer nur kurzzeitig oder nebenbei arbeiten und keinen Anspruch auf spätere Rentenleistungen aus dieser Beschäftigung haben möchten, gewinnt durch die Befreiung mehr Flexibilität.

Nachteile der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:

  • Geringere Rentenansprüche: Durch die Befreiung erwerben Beschäftigte im Minijob keine oder nur geringe Ansprüche auf eine gesetzliche Rente aus dieser Beschäftigung. Dies kann besonders für Personen, die keine andere Altersvorsorge haben, langfristig nachteilig sein.
  • Verlust weiterer Vorteile: Mit der Rentenversicherungspflicht sind auch weitere Rechte verbunden, wie zum Beispiel Ansprüche auf Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente. Diese Rechte entfallen mit der Befreiung.
  • Möglichkeit zur Aufstockung verfällt: Bei der Rentenversicherungspflicht haben Beschäftigte im Minijob die Möglichkeit, durch eigene Beitragszahlungen volle Rentenansprüche zu erwerben. Diese Möglichkeit geht bei einer Befreiung verloren.

Unfallversicherung

Eine Befreiung der Unfallversicherung besteht in Deutschland nicht. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte sind im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert.

Während Minijobberinnen und Minijobber keine Beiträge leisten, übernehmen Arbeitgebende die gesamten Kosten. Die Höhe des Beitrags, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen müssen, wird durch den jeweiligen Berufsgenossenschaftsbeitrag bestimmt. Dieser Beitragssatz variiert je nach Risikobewertung der jeweiligen Branche und der Unfallhäufigkeit. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und kalkulieren die Beiträge auf Basis eines Umlageverfahrens.

Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Geringfügige Beschäftigungen sind von den Pflichtbeiträgen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung befreit. Beschäftigte im Minijob haben also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls sie ihren Job verlieren. Diese Regelung spiegelt die allgemeine Ausrichtung von Minijobs wider, die eher als Ergänzung zum Haupterwerb oder als vorübergehende Beschäftigung gedacht sind und keine vollständige soziale Absicherung bieten.

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Welche Abgaben müssen Unternehmen abführen?

Beim Minijob fallen verschiedene Abgaben an, die sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende tragen müssen:

  1. Rentenversicherung
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 15 %
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 3,6 % oder Befreiung
  2. Krankenversicherung
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 13 %
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: -
  3. Lohnsteuer
    • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 2 %
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: -
  4. Insolvenzgeldumlage
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 0,06 %
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: -
  5. Umlagen für (U1 und U2)
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Höhe ist abhängig von der jeweiligen Krankenkasse und der Branche
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnhemer: -

Was ist ein kurzfristiger Minijob?

Wer Arbeitnehmende im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs anstellt, darf diese nicht länger als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage beschäftigen. Im Gegensatz zum regulären Minijob gibt es dafür keine Verdienstgrenze. Arbeitnehmende dürfen also auch mehr als 538 Euro im Monat verdienen – solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeführt wird und nicht vorwiegend dem Lebensunterhalt dient. Das bedeutet, die Beschäftigung muss „von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer“ sein.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen weder Arbeitnehmende noch Arbeitgebende zahlen. Beiträge zur Unfallversicherung müssen Arbeitgebende allerdings leisten.

Kurzfristige Minijobs lohnen sich besonders bei saisonalen Jobs in der Gastronomie sowie bei Veranstaltungen und für Studierende während des Semesterferien.

Aufgepasst beim Mindestlohn

Beim Thema Mindestlohn müssen Arbeitgebende besonders vorsichtig sein. Geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf den Mindestlohn. Gleichzeitig darf allerdings die Verdienstgrenze nicht überschritten werden. Auf diese Weise kann bei einem erhöhten Arbeitspensum der rechnerisch gezahlte Stundenlohn schnell versehentlich den Mindestlohn unterschreiten.

Aktuell liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro die Stunde, die Verdienstgrenze des Minijobs bei 538 Euro im Monat. Minijobberinnen und Minijobber dürfen pro Monat demnach maximal 43,35 Stunden pro Monat arbeiten (538 Euro / 12,41 Euro = 43,35 Arbeitsstunden).

Arbeitgebende sollten ein Zeiterfassungssystem etablieren, mit dem sie stets den Überblick über die Stunden ihrer Beschäftigten behalten. Bei Verstößen gegen den Mindestlohn drohen drastische Strafen von bis zu 500.000 Euro.

Arbeitgeber müssen Minijobs bei der Minijob-Zentrale anmelden

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale – diese Schritte musst du beachten

Minijobs müssen in Deutschland bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dies betrifft sowohl gewerbliche als auch im privaten Haushalt beschäftigte Minijobberinnen und Minijobber.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anmeldung benötigst du folgende Informationen:

  • Persönliche Daten des Arbeitnehmenden, wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer.
  • Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, einschließlich Beginn des Arbeitsverhältnisses, Höhe des Arbeitsentgelts und die voraussichtliche Dauer, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
  • Angaben zur Betriebsstätte und zur Krankenkasse des Beschäftigten, falls bekannt.

Anmeldung

Die Anmeldung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

  • Online: Die schnellste und bequemste Art der Anmeldung ist online über das Portal der Minijob-Zentrale.
  • Per Post: Die notwendigen Formulare kannst du auch ausdrucken, ausfüllen und an die Minijob-Zentrale senden.
  • Per Telefon: Für allgemeine Fragen oder Unterstützung kannst du dich auch telefonisch an die Minijob-Zentrale wenden.

Beiträge abführen

Nach der Anmeldung musst du monatlich die fälligen Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuern an die Minijob-Zentrale abführen. Dies schließt Beiträge zur Rentenversicherung und gegebenenfalls zur Krankenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer (falls gewählt) ein.

Beachtung der Meldepflichten

Denke daran, dass du Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, wie etwa eine Erhöhung des Entgelts über 538 Euro oder die Beendigung des Minijobs, ebenfalls der Minijob-Zentrale melden musst.

Jahresmeldungen

Am Ende eines jeden Jahres musst du eine Jahresmeldung für jede Minijobberin und jeden Minijobber an die Minijob-Zentrale senden. Diese Meldung ist für die Rentenversicherung wichtig, da sie die Grundlage für die Rentenansprüche der Beschäftigten bildet.

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Wie viele Minijobs dürfen Beschäftigte gleichzeitig ausüben?

Solange der Verdienst insgesamt nicht 538 Euro übersteigt, dürfen Beschäftigte mehr als nur einen Minijob ausüben. Verdienen geringfügig Beschäftigte mit ihren Minijobs mehr als die Gehaltsgrenze vorgibt, werden alle Jobs versicherungspflichtig.

Wer neben seinem versicherungspflichtigen Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit ausüben möchte, kann dies in Form eines Minijobs machen. Neben einer Haupttätigkeit darf allerdings nur ein Minijob ausgeübt werden. Alle weiteren Minijobs werden mit dem Hauptjob zusammengerechnet, überschreiten dann die Verdienstgrenze und werden somit nicht mehr als Minijob gewertet.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen vor der Anmeldung unbedingt erfragen, ob die oder der Beschäftigte bereits einen Minijob ausübt und ob die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat überschritten wird.

Ist der Minijob steuerfrei?

Für Arbeitnehmende fallen während eines Minijobs keine Steuern an – das Gehalt ist steuerfrei. Eine Lohnsteuererklärung müssen Beschäftigte, die ihr Entgelt lediglich aus einem Minijob beziehen, nicht abgeben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen einen Lohnsteuer-Pauschalbetrag von 2 Prozent auf das Bruttogehalt.

Kindergeld im Minijob

Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zahlt die Familienkasse Kindergeld aus – bis zum 25. Lebensjahr wird es fortgeführt, wenn sich das Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder es studiert. Da der Bezug von Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Kindes gezahlt wird, hat ein möglicher Minijob keinen Einfluss auf den Erhalt von Kindergeld. Eltern von minijobbenden Kindern können also weiterhin Kindergeld erhalten, ohne sich um Einkommensgrenzen sorgen zu müssen.

Zusammengefasst – Das müssen Arbeitgeber unbedingt beachten

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Beschäftigten im Minijob diverse rechtliche, administrative und soziale Aspekte berücksichtigen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.

Die folgende Liste soll dir einen Überblick verschaffen:

1. Anmeldung und Abgaben

  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Minijobs müssen ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
  • Abführung der Beiträge: Arbeitgebende sind verpflichtet, Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie eine pauschale Lohnsteuer zu entrichten.

2. Einhaltung des Mindestlohns

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn muss auch bei Minijobs eingehalten werden. Dieser Betrag wird regelmäßig angepasst und sollte stets überprüft werden.

3. Arbeitsrechtliche Bestimmungen

  • Arbeitsvertrag: Auch bei Minijobs ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert, der die wesentlichen Bedingungen der Beschäftigung klarstellt.
  • Gleiche Behandlung: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie Vollzeitbeschäftigte, etwa bezüglich Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung.
  • Arbeitszeit: Die Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden und dürfen bestimmte gesetzliche Höchstgrenzen nicht überschreiten.

4. Dokumentation und Berichterstattung

  • Aufzeichnungspflicht: Arbeitsstunden, Überstunden und Ausfallzeiten müssen sorgfältig aufgezeichnet werden.
  • Jahresmeldungen: Am Ende jedes Jahres muss eine Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale übermittelt werden.

5. Datenschutz

  • Datenschutzbestimmungen: Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass persönliche Daten der Beschäftigten gemäß den Datenschutzgesetzen behandelt und geschützt werden.

6. Beachtung der Krankenversicherung

  • Krankenversicherung: Obwohl geringfügig Beschäftigte nicht über den Minijob krankenversichert sind, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung leisten, wenn Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sind.

7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Kündigungsfristen: Die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

8. Überprüfung der Beschäftigung auf Mehrfachbeschäftigung

  • Mehrfachbeschäftigung: Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen muss geprüft werden, ob die Einkommensgrenze von 538 Euro pro Monat insgesamt überschritten wird, was zur Sozialversicherungspflicht führen könnte.

Fazit

Minijobs eignen sich ideal für geringfügige oder kurzfristige Tätigkeiten – denn sie sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Wegen ihrer Flexibilität sind sie sowohl bei Arbeitgebenden als auch bei Beschäftigten beliebt. Sie bieten insbesondere Studierenden, Rentnerinnen und Rentnern sowie geringqualifizierten Personen oder jenen, die ihr Einkommen aufbessern möchten, eine besonders gute Gelegenheit.

Neben der Anmeldung und der Jahresmeldung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besonders auf die Einhaltung des Mindestlohns achten. Geringfügig Beschäftigte unterliegen zwar einer Verdienstgrenze, haben jedoch ebenso Anspruch auf den Mindestlohn. Um sicherzustellen, dass dieser bei erhöhtem Arbeitsaufkommen nicht versehentlich unterschritten wird, ist es ratsam, ein digitales Zeiterfassungssystem zu implementieren. Dies ermöglicht es Arbeitgebenden, stets den Überblick über die Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten zu wahren und keine Fehler zu begehen.

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