Für wen das Hinweisgeberschutzgesetz von Bedeutung ist
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist wichtig für alle Unternehmen.
Viele Artikel beschäftigen sich mit Fristen zur Einrichtung von Meldestellen, aber das ist nicht der Hauptpunkt: Ab dem 2. Juli 2023 gibt es einen besonderen Schutz für Whistleblower, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Größere Unternehmen und bestimmte Branchen sind jedoch wahrscheinlich stärker betroffen.
Das Gesetz soll aber nicht zum Meckern dienen. Es schränkt sehr ausführlich ein, wer was melden darf. So soll sichergestellt werden, dass sich die Meldungen auf relevante Themen beschränken. Als Unternehmerin kannst du die Meldekanäle als Frühwarnsystem betrachten, mit dem du schon frühzeitig Missstände erkennen kannst. Es hat also auch Vorteile für dich, wenn du es richtig einsetzt.
Wenn du
- im Finanz- oder Versicherungssektor tätig bist, musst du ab dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben.
- 50 bis 249 Mitarbeiterinnen hast (außer Finanz- und Versicherunssektor), musst du ab dem 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben.
- mindestens 250 Mitarbeiterinnen hast, musst du ab dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben.
Bei Verstößen gegen das Gesetz können ab dem 1. Dezember 2023 Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 € verhängt werden.
Wer Hinweise geben kann
Whistleblower kann jede natürliche Person werden, die in einem beruflichen Zusammenhang zum Unternehmen steht. Diese Beschreibung musst du so offen wie möglich betrachten. Sie kann diese Gruppen umfassen:
- Beschäftigte
- ehemalige Beschäftigte
- Bewerberinnen
- Praktikantinnen, Freelancer, Leiharbeiterinnen
- Lieferanten und deren Mitarbeiterinnen
- Kunden und deren Mitarbeiterinnen
- Anteilseignerinnen, Mitglieder von Aufsichtsräten
- …
Was gemeldet werden kann
Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft natürlich nicht die Stimmung im Team, dafür aber sehr viele Fälle von Verstößen gegen Gesetze und Verordnungen. §2 im Gesetzestext gibt eine detaillierte Liste vor.
Generell können alle Verstöße gemeldet werden, die zu einer Strafe oder einem Bußgeld führen können, Leib, Leben oder Gesundheit gefährden oder Arbeitnehmerrechte beeinträchtigen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Hinweise über Missstände, die vielleicht moralisch verwerflich sind, nicht zwangsläufig vom Gesetz abgedeckt werden.
Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass schon ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoß oder das Wissen über seine Vertuschung einen Hinweis erlauben.
Wie Hinweise abgegeben werden können
Zuallererst müssen Unternehmen interne Meldekanäle zur Verfügung stellen, die Whistleblower als erste Anlaufstelle nutzen sollen.
Auf folgende Arten müssen Hinweise abgegeben werden können:
- mündlich (Beispiel: eine speziell für Hinweise eingerichtete Telefonnummer)
- in Textform (Beispiel: eine entsprechende Software oder eine speziell für Hinweise eingerichtete E-Mail-Adresse) - Achtung: Das Gesetz spricht konkret von “Textform”. Dieser Begriff wird von Juristen im Gegensatz zur “Schriftform” in der Regel als Hinweis auf die digitale Erfassung verstanden. Ein Beschwerdebriefkasten wird die Vorgabe wahrscheinlich nicht erfüllen, aber das muss die künftige Rechtsprechung zeigen.
- auf Wunsch der hinweisgebenden Person persönlich (das schließt Videokonferenzen ein)
Wenn es keine interne Meldestelle gibt oder die Whistleblower vermuten, dass ihre Hinweise nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden (beispielsweise zu spät, ohne notwendige Folgen oder wenn sie selbst für den Hinweis belangt werden), können sie die zentrale externe Meldestelle des Bundes nutzen: Das Bundesamt für Justiz. Das willst du sicherlich vermeiden.