Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Praktikanten, Azubis und Werkstudenten, nicht aber für Beamte und Soldaten.
Den Gesetzestext im Original findest du hier.
Mindesturlaubsanspruch
Das BUrlG ist bei der Definition des Mindesturlaubsanspruchs beeindruckend klar: 24 Werktage. Dabei sind Werktage alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, was also Samstage einschließt.
Praktisch hat sich eine Berechnung des Urlaubsanspruchs abhängig von der Länge der Arbeitswoche herausgebildet, die dazu führt, dass allen Arbeitnehmerinnen letztlich 4 Wochen Urlaub pro Jahr zustehen. So werden 24 Urlaubstage als Mindestanspruch üblicherweise nur für Arbeitnehmerinnen angesetzt, die 6 Tage pro Woche arbeiten. Da die meisten aber nur 5 Tage pro Woche arbeiten, wird für diese von 20 Tagen ausgegangen. In den meisten anderen Ländern in Europa sieht es ähnlich aus.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder Geringfügiger Beschäftigung
Wer an weniger als 5 Tagen pro Woche arbeitet, hat üblicherweise entsprechend weniger Urlaubsanspruch. Pro Nichtarbeitstag pro Woche werden dafür 4 Tage vom Jahresanspruch abgezogen, immer mit dem Ziel, auf 4 Wochen Urlaub pro Jahr zu kommen. Das ergibt:
- 4-Tage-Woche: 16 Urlaubstage
- 3-Tage-Woche: 12 Urlaubstage
- 2-Tage-Woche: 8 Urlaubstage
- 1-Tag-Woche: 4 Urlaubstage
Auch hierbei handelt es sich nur um übliche Werte, die aus der Interpretation des Bundesurlaubsgesetzes abgeleitet wurden und durch Verträge und andere Gesetze angepasst werden können.
Wenn Teilzeitbeschäftigte weniger Stunden pro Tag arbeiten als Vollzeitbeschäftigte, verringert sich ihr Urlaubsanspruch dadurch übrigens nicht. Ihre Urlaubstage sind dadurch einfach kürzer, was eine Bewandnis für das Arbeitszeitkonto hat. Die Anzahl der Tage bleibt jedoch gleich.
Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit
Wenn sich Schichtarbeit auf Sonn- und Feiertage erstreckt, gelten diese als Werktage. Auch dafür müssen Urlaubstage eingesetzt werden. Wer außerdem in Nachtschichten arbeitet, muss für solche Tage zwei Urlaubstage verwenden. Das gibt Schichtarbeiterinnen natürlich einen Nachteil, der durch einen entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch ausgeglichen werden muss.
Bei der Berechnung der Urlaubstage kann es zu Bruchteilen kommen. Dazu schreibt §5 des BUrlG vor: “Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf voll Urlaubstage aufzurunden.” Die Rechtsprechung hat darüber hinaus auch Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag ergeben, als gültigen Anspruch definiert, der entweder ausgezahlt oder aufgerundet werden muss.
Urlaubsanspruch bei langfristig Erkrankten
Wenn eine deiner Arbeitnehmerinnen über Monate hinweg erkrankt ist, kann es passieren, dass sie ihre Urlaubstage überhaupt nicht nutzen kann. Aber hat sie überhaupt Anspruch darauf?
Leider gibt die Rechtsprechung dazu keine eindeutigen Hinweise. Sowohl das BAG als auch das EuGH haben in der Vergangenheit mehrfach widersprüchliche Urteile gefällt. Aktuell (Stand 2012) gilt eine Übertragungsfrist von 15 Monaten ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Anders gesagt: Wenn deine Mitarbeiterin in 2022 durchweg krankgeschrieben war, kann sie bis Ende März 2024 diesen Urlaub in Anspruch nehmen, bevor er verfällt.
Urlaubsanspruch in der Probezeit (Wartezeit)
Das Mindesturlaubsgesetz definiert eine Wartezeit von 6 Monaten, bevor sich neue Arbeitnehmerinnen den vollen Urlaubsanspruch des Jahres erwerben. Bis dahin gilt ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresanspruchs pro gearbeitetem Monat. Davon abweichende kann allerdings eine Urlaubssperre im Arbeitsvertrag für die Probezeit vereinbart werden.
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel (Doppelansprüche)
Wenn du eine Mitarbeiterin einstellst, die im selben Kalenderjahr schon Urlaub bei ihrem vorherigen Arbeitnehmer genommen hat, musst du diesen Urlaub nicht mehr gewähren. Für dich ist dann nur noch der Anteil relevant, der sich aufgrund der Arbeitszeit in deinem Unternehmen ergibt.
Dazu bringt deine neue Mitarbeiterin bestenfalls eine Bescheinigung ihres vorherigen Arbeitgebers mit, auf der erkennbar ist, wie viele Urlaubstage in Relation zu ihren Wochenarbeitstagen ihr bereits gewährt wurden.
Sollte dich eine Mitarbeiterin verlassen, hast du die Pflicht, ihr eine solche Bescheinigung auszustellen.
Urlaubsentgelt oder Urlaubsgeld?
Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung während des Urlaubs.
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die du freiwillig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gewährst. Wie viel das ist und wann du es zahlst, entscheidest du selbst bzw. die vertraglichen Grundlagen. Die Auszahlung solltest du unbedingt unter dem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt durchführen. Wenn du das nicht tust, entsteht nach der dritten Auszahlung ein Anspruch deiner Arbeitnehmerinnen.