Arbeitszeitgesetz – maximale Arbeitszeit, Ruhezeiten und Sonntagsarbeit

Zeiterfassung Gesetz Büro

Unsere Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahrzehnten extrem gewandelt: Durch flexible Arbeitszeitmodelle und die zunehmende Digitalisierung verfließen die Grenzen zwischen unserem Arbeits- und Privatleben. Das Arbeitszeitgesetz ist daher ein wichtiges Instrument zum Schutz der Gesundheit und Rechte der Arbeitnehmenden. Es legt gesetzliche Rahmenbedingungen für Arbeitszeiten fest und verhindert übermäßige Belastungen, um langfristige Gesundheitsschäden zu vermeiden. Was das Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der maximalen Arbeitszeit, Pausen, Wochenendarbeit und Zeiterfassung vorschreibt, das erfährst du in diesem Artikel.

Inhalt

Definitionen und Regelungen des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sowie besondere Arbeitszeitregelungen für bestimmte Berufsgruppen. Es zielt darauf ab, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen und zu erhalten sowie eine Balance zwischen Arbeit und Freizeit zu gewährleisten.

Das Arbeitszeitgesetz definiert

  1. Höchstarbeitszeit
  2. Ruhepausen
  3. Ruhezeiten
  4. Nacht- und Schichtarbeit
  5. Sonn- und Feiertagsarbeit
  6. Besondere Regelungen – Für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter sowie für bestimmte Branchen gibt es zusätzliche Schutzvorschriften und Abweichungen vom allgemeinen Arbeitszeitgesetz.

Höchstarbeitszeit und Wochenarbeitszeit

Die Höchstarbeitszeit ist die gesetzlich festgelegte maximale Dauer, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Tag arbeiten darf.

Nach § 3 des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten.

Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit macht das Arbeitszeitgesetz keine expliziten Vorgaben, da  die Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten auch die maximale Wochenarbeitszeit bestimmen. Bei einer sechstägigen Arbeitswoche ergibt sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Ruhepausen

Wann und wie lange jemand eine Pause von der Arbeit einlegen muss, das regelt Paragraph 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG):

  • Arbeiten Beschäftigte mehr als sechs Stunden, müssen sie eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einlegen.
  • Arbeiten sie mehr als neun Stunden, ist eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben.

Pausen müssen zwingend innerhalb der Arbeitszeit liegen. Beschäftigte dürfen sie weder vor noch nach der Arbeit nehmen, also weder später anfangen noch früher ihren Arbeitstag beenden. Nur auf diese Weise können sich Mitarbeitende auch wirklich von ihrer Arbeit erholen. Am Stück müssen Pausen aber nicht genommen werden: Eine Aufstückelung in Blöcke von mindestens 15 Minuten oder länger ist erlaubt.

Darüber hinaus müssen Ruhepausen „im voraus feststehen“ – Beschäftigte müssen also wissen, wann und wie lange sie ihre Pause nehmen sollen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einfach ein Zeitfenster für Pausen zur Verfügung stellen – ähnlich wie bei Gleitzeit – beispielsweise zwischen 11:30 und 14:00 Uhr.

Beschäftigte können selbst entscheiden, wie sie ihre Pause verbringen möchten. Ob sie lieber etwas zu Mittag essen oder einen Spaziergang machen möchten steht ihnen frei. Auch das Arbeitsgelände dürfen sie während der Pause verlassen, sofern der Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vorsieht.

Es gibt einige Personengruppen, die die gesetzlichen Pausenzeiten nicht betreffen. Das sind beispielsweise leitende Angestellte, Chefärzte oder auch Angestellte, die Familienangehörige pflegen. Alle Ausnahmen sind in Paragraph 18 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aufgelistet.

Willst du noch mehr zu gesetzlichen Pausenzeiten erfahren? Dann ist unser Artikel Gesetzliche Pausenzeiten – Regeln und Verstöße interessant für dich.

Ruhezeiten

Die Ruhezeit ist die Zeit, die zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten liegt und während dieser nicht gearbeitet werden darf. Diese muss nach Paragraph 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mindestens elf Stunden betragen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Mitarbeitende also für mindestens elf Stunden nicht eingesetzt werden, bevor der nächste Arbeitstag oder die nächste Schicht beginnt.

Ausnahmen gibt es in folgenden Branchen und Einrichtungen:

  • Krankenhäusern
  • Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Verkehrsbetriebe
  • Rundfunk
  • Landwirtschaft
  • Tierhaltung

Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet die Stundenaufzeichnung für die Arbeitszeit, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht – das Arbeitszeitgesetz macht also nur verbindliche Angaben zur Mehrarbeit.

Mit seinem Beschluss von 13. September 2022  (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings festgestellt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzeichnen müssen.

Die Pflicht zur Stundenaufzeichnung betrifft Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Zur Aufzeichnung von Pausen trifft der BAG keine Aussagen – allerdings kann die tägliche Arbeitszeit nur dann genau dokumentiert werden, wenn auch Pausen aufgezeichnet werden.

Darüber hinaus verpflichtet § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Einführung eines Systems, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgebende dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Stundenaufzeichnung einzurichten. Dieses Urteil muss mit dem Beschluss des BAG nun endgültig von deutschen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beachtet werden.

Automatischer Pausenabzug – ist das erlaubt?

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu, Pausen im voraus festzulegen und diese zu gewähren. Aus diesem Grund ist der automatische Pausenabzug über ein Zeiterfassungssystem erlaubt. Arbeitgebende müssen allerdings kontrollieren, dass die Beschäftigten ihre Pause auch wirklich nehmen. Geschieht das nicht, können sich Arbeitgebende haftbar machen.

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Nacht- und Schichtarbeit

Für Nacht- und Schichtarbeit gelten spezielle Regelungen. Nachtarbeit ist definiert als Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit zwischen 23 und 6 Uhr umfasst.

Wer regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht leisten muss oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet, erfüllt die Kriterien einer Nachtarbeitnehmerin oder eines Nachtarbeitnehmers.

Nachtarbeitnehmende genießen besonderen Schutz: Zwar dürfen sie auch Arbeitstage von bis zu 10 Stunden haben, diese müssen jedoch innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen werden.

Zusätzlich haben sie Anspruch auf einen Nachtzuschlag – entweder in Form von bezahlten freien Tagen oder einer angemessenen Erhöhung ihres Bruttogehalts.

In vielen Branchen ist Nachtarbeit unvermeidlich, was jedoch besondere körperliche und psychische Belastungen für die Beschäftigten mit sich bringt. Daher haben Nachtarbeitnehmende besondere Rechte in Bezug auf ihre Gesundheit. Sie dürfen sich einmal vor Beginn der Beschäftigung und danach alle 3 Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Beschäftigte über 50 Jahre können sich jährlich untersuchen lassen.

Sollte eine dieser Untersuchungen ergeben, dass die Gesundheit der oder des Beschäftigten gefährdet ist, kann ein Wechsel auf einen Tagesarbeitsplatz verlangt werden – sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dagegen sprechen. Im Zweifelsfall vermittelt der Betriebsrat.

Dasselbe gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kinder unter 12 Jahren oder schwerpflegebedürftige Angehörige betreuen.

Nachtarbeitnehmende haben das gleiche Recht auf Weiterbildung wie ihre tagsüber arbeitenden Kolleginnen und Kollegen. Der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen darf ihnen aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht verwehrt bleiben.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich dürfen Beschäftigte nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten – das gilt von 0 bis 24 Uhr. Das dient dem Schutz der Gesundheit und der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die es bestimmten Branchen und Tätigkeiten erlauben, auch an Sonntagen zu arbeiten. Diese Ausnahmen sind in § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aufgelistet und betreffen unter anderem das Gesundheitswesen, die Gastronomie, den öffentlichen Nahverkehr, die Medien, die Energieversorgung und Not- und Rettungsdienste.

Müssen Beschäftigte an einem Sonntag arbeiten, haben sie Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser Ersatzruhetag muss innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen muss der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen aber beschäftigungsfrei bleiben.

In Betrieben mit Schichtarbeit kann die Sonntagsruhe um bis zu sechs Stunden nach vorne oder hinten verschoben werden. Dies bedeutet, dass die Ruhezeit entweder am Samstag um 18 Uhr beginnen und am Sonntag um 24 Uhr enden kann oder am Sonntag um 6 Uhr beginnen und am Montag um 6 Uhr enden kann. Voraussetzung ist, dass der Betrieb als Ganzes während dieser 24 Stunden ruht.

Kraftfahrer dürfen die Sonntagsruhe unter bestimmten Bedingungen um bis zu zwei Stunden vorverlegen. Dies dient der Flexibilität und der besseren Planung im Güter- und Personenverkehr, wobei die gesetzlichen Ruhezeiten weiterhin eingehalten werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit der Fahrer zu gewährleisten.

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Manche Branchen erfordern eine kontinuierliche Verfügbarkeit der Mitarbeitenden, um auf unvorhergesehene Ereignisse oder Notfälle reagieren zu können. Im Gesundheitswesen, in der Produktion und Fertigung oder auch im Transportwesen spielt der Bereitschaftdienst daher eine wichtige Rolle. Auch für diesen Fall ist die Arbeitszeit gesetzlich geregelt. Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind drei unterschiedliche Konzepte, die sich in ihrer Definition und den damit verbundenen Regelungen unterscheiden:

Arbeitsbereitschaft: Wer sich in Arbeitsbereitschaft befindet, wartet am Arbeitsplatz darauf, Arbeit zu verrichten. Diese Zeit muss vollständig als Arbeitszeit vergütet werden.

Bereitschaftsdienst: Beim Bereitschaftsdienst hält sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an einem vereinbarten Ort auf und wartet darauf, zur Arbeit gerufen zu werden. Während dieser Zeit können sich Beschäftigte mit anderen Dingen beschäftigen und sogar schlafen. Bereitschaftsdienst gilt ebenfalls als Arbeitszeit, weshalb Ruhepausen und Ruhezeiten unverändert gelten. Allerdings kann Bereitschaftsdienst niedriger vergütet werden.

Rufbereitschaft: In der Rufbereitschaft befindet sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren Ort und kann jederzeit zur Arbeit gerufen werden. Nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird in diesem Fall als Arbeitszeit betrachtet und entsprechend vergütet.

Welche Regeln gelten für Jugendliche?

In Deutschland unterliegen Jugendliche, die arbeiten, besonderen gesetzlichen Schutzbestimmungen. Daher gilt für sie nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die Regeln für Minderjährige sind strenger als für Erwachsene.

Arbeitszeit:

  • Tägliche Arbeitszeit: Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten.
  • Wöchentliche Arbeitszeit: Die Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
  • In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu achteinhalb Stunden verlängert werden, wenn dafür an anderen Tagen derselben Woche die Arbeitszeit entsprechend verkürzt wird, sodass die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigt.

Ruhepausen:

  • Dauer der Pausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden beträgt die Pause mindestens 60 Minuten.
  • Ruhezeit: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Jugendliche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden haben.

Nachtarbeit:

  • Verbot von Nachtarbeit: Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen:
    • In Bäckereien und Konditoreien dürfen Jugendliche ab 5 Uhr morgens arbeiten.
    • In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr arbeiten.
    • In der Gastronomie und im Schaustellergewerbe dürfen Jugendliche bis 22 Uhr arbeiten.
    • Im Mehrschichtbetrieb dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Wochenendarbeit:

  • Samstagsarbeit: Jugendliche dürfen in der Regel nicht an Samstagen beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen wie das Gesundheitswesen, die Gastronomie und das Einzelhandelsgewerbe.
  • Sonntagsarbeit: Auch Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, mit ähnlichen Ausnahmen wie bei der Samstagsarbeit.
  • Ersatzruhetag: Wenn Jugendliche an einem Samstag oder Sonntag arbeiten müssen, haben sie Anspruch auf einen entsprechenden Ersatzruhetag innerhalb derselben Woche.

Welche Regelungen gelten für leitende Angestellte?

Während die Regelungen für Minderjährige besonders streng sind, sind sie für leitende Angestellte besonders flexibel. Leitende Angestellte können Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personen mit eigenverantwortlicher Personal- und Budgetverantwortung sein. Auch für sie findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Leitende Angestellte unterliegen speziellen Regelungen, die auf ihre verantwortungsvolle Position und die damit verbundene größere Freiheit und Eigenverantwortung abgestimmt sind.

Arbeitszeit: Die Arbeitszeitregelungen für leitende Angestellte werden in der Regel durch den Arbeitsvertrag oder individuelle Vereinbarungen geregelt. Oftmals gibt es keine festen Arbeitszeiten, da von leitenden Angestellten erwartet wird, dass sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich organisieren, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Arbeitszeiterfassung: Leitende Angestellte sind oft von der Pflicht zur Dokumentation ihrer Arbeitszeit befreit. Dies spiegelt die Annahme wider, dass sie ihre Arbeitszeit selbstständig und im Einklang mit den Anforderungen ihrer Position verwalten können.

Fahrzeit und Dienstreisen – ist das Arbeitszeit?

Ob die Zeit während der Fahrt als Arbeitszeit gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art der Tätigkeit und den spezifischen Umständen der Fahrt.

Fahrten während der Arbeitszeit:

  • Dienstreisen: Fahrten, die während der Arbeitszeit unternommen werden, um dienstliche oder geschäftliche Termine wahrzunehmen, gelten als Arbeitszeit. Dies betrifft zum Beispiel Beschäftigte im Außendienst, Monteurinnen und Monteure oder Geschäftsreisende.
  • Geschäftliche Fahrten: Fahrten von einem Kunden zum nächsten oder zu verschiedenen Arbeitsstätten im Rahmen der üblichen Arbeitstätigkeit sind Arbeitszeit.

Fahrten außerhalb der regulären Arbeitszeit:

  • Anreise zu einer auswärtigen Arbeitsstätte: Fahren Beschäftigte von ihrem Wohnort zu einer vorübergehenden Arbeitsstätte außerhalb ihres üblichen Arbeitsortes, gilt diese Fahrzeit in der Regel als Arbeitszeit – beispielsweise bei der Anreise zu einem Seminar oder einer Schulung.
  • Fahrten mit dem Firmenfahrzeug: Nutzen Beschäftigte ein Firmenfahrzeug, um direkt von zu Hause zum Kunden oder zur Baustelle zu fahren, wird diese Fahrzeit ebenfalls als Arbeitszeit betrachtet, insbesondere wenn die Beschäftigten während der Fahrt bereits dienstliche Aufgaben wahrnehmen, wie Telefonate oder die Planung der Tagesarbeit.

Regelmäßiger Arbeitsweg:

  • Pendeln zur Arbeitsstätte: Die tägliche Fahrt zwischen dem Wohnort und dem festen Arbeitsplatz (regelmäßiger Arbeitsweg) gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Diese Fahrzeit wird als private Angelegenheit der Beschäftigten betrachtet.

Besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen:

  • Berufskraftfahrerinnen und -fahrer: Für Berufskraftfahrende gelten spezielle Regelungen zur Arbeitszeit, die in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und der EU-Verordnung Nr. 561/2006 festgelegt sind. Hierbei wird die gesamte Lenkzeit als Arbeitszeit erfasst, einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten.

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz – Konsequenzen

Je nach Bundesland sind Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzämter verantwortlich dafür, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu prüfen. Sie dürfen Nachweise anfordern (Arbeitszeitnachweise, Dienst-, Betriebs- oder Tarifverträge) und die Arbeitsstätten betreten. Verstoßen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), können verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen auf sie zukommen:

1. Bußgelder

  • Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. Das Bußgeld kann bis zu 30.000 Euro pro Verstoß betragen (§ 22 ArbZG).

2. Strafrechtliche Konsequenzen

  • Vorsätzliche Verstöße: Verstoßen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorsätzlich gegen das Arbeitszeitgesetz und gefährden dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, kann dies als Straftat verfolgt werden. In solchen Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen (§ 23 ArbZG).

3. Arbeitsrechtliche Konsequenzen

  • Entschädigungsansprüche: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen Arbeitgebende geltend machen, wenn sie durch die Verstöße Schäden erlitten haben.
  • Unwirksame Vereinbarungen: Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, sind unwirksam. Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, über die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten hinaus zu arbeiten.

4. Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

  • Nachzahlungen: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge haben. Werden etwa Überstunden nicht ordnungsgemäß erfasst und vergütet, kann es zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.

5. Image- und Reputationsschäden

  • Öffentliche Wahrnehmung: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schädigen. Dies kann negative Auswirkungen auf die Kundenbindung, die Mitarbeiterzufriedenheit und die Rekrutierung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben.
  • Vertrauensverlust: Erfährt die Belegschaft von Verstößen, kann dies zu einem Vertrauensverlust gegenüber der Unternehmensführung führen.

Anwendung des Arbeitszeitgesetzes – Eine To-Do-Liste für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz haben für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen. Damit es nicht so weit kommt, solltest du folgende Punkte auf jeden Fall umsetzen.

  • Das Arbeitszeitgesetz gehört zu den sogenannten aushangpflichtigen Gesetzen. Veröffentliche es in deinem Betrieb – etwa am Schwarzen Brett – oder verteile es digital. Hierfür stehen praktische Tools zur Verfügung, die dir diese Aufgabe erleichtern.
  • Richte ein verlässliches System zur Erfassung der Arbeitszeiten ein.
  • Erfasse die gesamte tägliche Arbeitszeit aller deiner Mitarbeitenden.
  • Bewahre aufgezeichneten Arbeitszeiten mindestens zwei Jahre auf.
  • Stelle sicher, dass die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet und nur in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert wird, sofern ein Ausgleich innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen erfolgt.
  • Stelle sicher, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.
  • Stelle sicher, dass deine Beschäftigten Pausen nehmen – mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeit.
  • Stelle sicher, dass deine Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit einhalten.
  • Stelle sicher, dass deine Beschäftigten grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten – außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
  • Stelle sicher, dass bei Sonntags- oder Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag in der vorgeschriebenen Zeit genommen wird.
  • Halte die speziellen Regelungen für Nachtarbeit ein.
  • Achte auf die spezielle Gesundheitsvorsorge für Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter.
  • Beachte den Jugendschutz.
  • Leite bei festgestellten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz sofortige Korrekturmaßnahmen ein.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zum Arbeitszeitgesetz eine praktische, aber sehr umfangreiche Broschüre zusammengestellt. Diese findest du hier.

Fazit

Das Arbeitszeitgesetz ist relevant für jede und jeden in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Besonders in Branchen mit hoher Arbeitsbelastung und unregelmäßigen Arbeitszeiten, wie etwa im Gesundheitswesen oder in der Gastronomie, spielt das Arbeitszeitgesetz eine zentrale Rolle.

Es schützt Beschäftigte und fördert eine nachhaltige Arbeitsweise. Angesichts zunehmender Fälle von Burnout und psychischen Belastungen bietet das Arbeitszeitgesetz den notwendigen rechtlichen Rahmen, um die Balance zwischen Arbeitszeit und Erholung sicherzustellen.

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz haben für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen. Diese können von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen reichen. Zudem können solche Verstöße zu erheblichen Image- und Reputationsschäden führen.

Arbeitgebende sind daher gut beraten, Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu ergreifen und entsprechende Kontroll- und Compliance-Systeme zu implementieren.

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