Definition – Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Unfall bei der Arbeit ist ein Arbeitsunfall – klar. Aber ist es wirklich so einfach? Nein: Arbeitsunfälle können in vielen Bereichen unseres alltäglichen Leben passieren – nicht nur bei der Arbeit. Denn laut dem Sozialgesetzbuch ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Verbrennt sich eine Angestellte bei der Weihnachtsfeier die Hand am Glühweintopf oder verstaucht sich ein Schüler auf der Klassenfahrt den Fuß, so fallen auch diese Unfälle unter die Definition eines Arbeitsunfalls und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Folgende Fälle zählen als Arbeitsunfall:
- Unfälle unmittelbar am Arbeitsplatz
- Unfälle während des Betriebssports, während Betriebsausflügen und -feiern
- Unfälle auf dem Arbeitsweg
- Unfälle beim Ausüben eines Eherenamtes
- Unfälle bei der Pflege eines nahen Angehörigen (auch in den eigenen vier Wänden)
- Unfälle während des Schulbesuchs
- Unfall des Kindes während des Kita- oder Kindergartenbesuchs
- Unfall während einer Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall
Auch wenn Hilfsmittel wie etwa die Brille oder das Hörgerät kaputt gehen oder die Kleidung durch Ersthelfer zerrissen wird, zählt das als Arbeitsunfall. Für den Schaden kommt die Unfallversicherung auf.
Was ist ein Wegeunfall?
Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Unfall hat, hat einen Arbeitsunfall. Dabei ist nicht nur der direkte Weg versichert: Setzt ein Vater erst einmal seine Tochter in der Kita ab, bevor er weiter zu seinem Betrieb fährt, so gelten auch Unfälle auf diesem Umweg als Wegeunfall. Haben Kinder auf ihrem Weg zur Kita, zum Kindergarten oder zur Schule einen Unfall, so gelten auch diese Unfälle als Wegeunfälle und sind von der Unfallversicherung versichert.
Toilettengang und Mittagspause – Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung umfasst lediglich Tätigkeiten, die mit der Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Während der Gang zur Toilette noch versichert ist, ist es die Verrichtung der Notdurft selbst nicht.
Auch der Gang in die Kantine ist versichert. Der Versicherungsschutz endet allerdings mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Passiert also ein Unfall in der Kantine, zählt dies nicht als Arbeitsunfall und wird nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt.
Gibt es keine Kantine und Beschäftigte besorgen sich außerhalb des Betriebsgeländes etwas zu essen, sind auch diese Wege durch die Unfallversicherung versichert – der Aufenthalt beim Bäcker oder im Restaurant selbst sind nicht versichert.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Um zu verstehen, wann der Versicherungsschutz der Unfallversicherung greift und wann nicht, ist es wichtig zu verstehen, was überhaupt ein Unfall ist.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert einen Unfall als “zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt”.
Treten also Verletzungen ohne Einwirkungen von außen auf – beispielsweise bei einem Herzinfarkt – gilt dies nicht als Arbeitsunfall und der Versicherungsschutz der Unfallversicherung besteht nicht.
Was ist die Berufsgenossenschaft?
Die Berufsgenossenschaften sind in Deutschland die Träger der Unfallversicherung. Dabei gibt es die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Unfallkassen.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften ist verantwortlich für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen. Sie teilen sich wiederum nach den jeweiligen Branchen auf – somit gibt es neun gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die Kontaktdaten dieser Unfallversicherungsträger findest du bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist verantwortlich für Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft. Die Kontaktdaten dieses Trägers findest du bei der SVLFG.
Die Unfallkassen sind die Träger der öffentlichen Hand und zuständig für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden und für Kinder in Kitas, Kindergärten und Schulen und für Studierende. Die Kontaktdaten der jeweiligen Unfallkassen findest du bei der DGUV.
Bei einem Arbeitsunfall betreuen und entschädigen die jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften die Versicherten vollumfänglich. Die Unfallversicherung deckt dabei nicht nur ärztliche Behandlungen ab, sondern zahlt auch auch das Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, sorgt für Umschulungen oder eine behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes und übernimmt die Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden sowie Hinterbliebenenrenten im Todesfall.
Arbeitsunfall melden – Wie, wo und mit welcher Frist?
Führt ein Arbeitsunfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dazu, dass sie oder er anschließend für mehr als drei Kalendertage ausfällt, musst du als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Unfall melden. Bei dieser Frist von drei Tagen zählt der Unfalltag selbst nicht mit, Samstage, Sonn- und Feiertage allerdings schon.
Melden musst du Arbeitsunfälle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – online geht das über das Serviceportal der Unfallkassen und Berufgenossenschaften. Möchtest du das Formular ausdrucken und per Post verschicken, findest du das Formular U1000 bei der DGUV. Ein Exemplar der Unfallanzeige musst du bei dir behalten – gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, bekommt auch dieser ein Exemplar. Ein Recht auf eine Kopie der Unfallmeldung hat natürlich auch die oder der Verunglückte – auf dieses Recht musst du sie oder hin ausdrücklich hinweisen.
Geschieht ein schwerer Unfall mit Todesfolge, musst du den Arbeitsunfall unverzüglich melden.
In der Schüler-Unfallversicherung ist jeder Unfall meldepflichtig, der ärztliche Behandlung nach sich zieht.
Die zuständige Unfallversicherung prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen. Dabei kann es sein, dass die Verletzen, Zeuginnen und Zeugen des Unfalls oder auch du als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber befragt werden. Ob die Unfallversicherung den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt oder ablehnt, darüber informiert sie die Versicherten über einen schriftlichen Bescheid.